Grundlagen

Wachsende Bedeutung

Der gesellschaftliche Bewusstseinswandel sowie die demografische Entwicklung verändern die Ansprüche an den gebauten Raum. Im Sinne des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen sowie der UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, soll der gebaute Raum für alle Menschen auf allgemein übliche Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sein. Barrierefreies Planen und Bauen bezieht sich nicht mehr allein auf Einschränkungen der Motorik und Benutzung von Mobilitätshilfen und Rollstühlen, sondern berücksichtigt auch Sensorik, Kognition, Kondition und Anthropometrie. Es werden ältere Menschen, Kinder, Menschen mit Gepäck oder mit Kinderwagen gleichermaßen berücksichtigt. Der gesellschaftlichen Diversität Rechnung zu tragen, ist die Herausforderung zeitgemäßer Architektur. Die Anforderungen an die Barrierefreiheit fließen in immer stärkerem Maße in den Planungs- und Bauprozess ein. Die baurechtlichen Grundlagen des barrierefreien Planen und Bauens wurden vor kurzem neu definiert oder befinden sich in Überarbeitung.

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Begriffe

Zur Beschreibung der Gestaltungsanforderungen einer baulichen Umwelt, die jedem Menschen Selbstbestimmung und Teilhabe am sozialen Leben ermöglicht, werden sehr unterschiedliche Begriffe verwendet. Gerade der Begriff Behinderung wird aus unterschiedlichen Sichtweisen (sozial, medizinisch, gesellschaftspolitisch) dargestellt.

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Barrierefreiheit

Die Besonderheit beim barrierefreien Bauen besteht darin, dass die Grundlagen und Begrifflichkeiten aus dem Sozialrecht kommen. 2002 wurde in der Verabschiedung des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) § 4 die Barrierefreiheit wie folgt beschrieben:
„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“ (BGG, 2002).

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Universelles Design – Design for all

Auch wenn die Fachdiskussion diesbezüglich noch nicht abgeschlossen wurde, kann festgehalten werden, dass die Begriffe „Universelles Design“ und „Design für Alle“ prinzipiell als Synonyme benutzt werden können (EDAD, 2005). Beide Begriffe werden in zum Teil unterschiedlichen geografischen, politischen, sozialen oder fachlichen Kontexten benutzt, die Grundgedanken sind jedoch identisch.

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Rechtslage

Die normativen Regelungen zum barrierefreien Bauen existieren in Deutschland seit den 1970er Jahren. Die ersten zwei Normfassungen waren die DIN 18024-1:1974-11: Bauliche Maßnahmen für Behinderte und Alte Menschen im öffentlichen Bereich – Planungsgrundlagen: Straßen, Wege, Plätze und die DIN 18024-2:1976-04: Bauliche Maßnahmen für Behinderte und Alte Menschen im öffentlichen Bereich – Planungsgrundlagen: Öffentlich zugängige Gebäude.

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Schutzziele

Die sogenannte Öffnungsklausel der DIN 18040-1 und 18040-2 stellt eine grundlegende Veränderung der Anforderungen an das barrierefreie Bauen dar.

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Zwei – Sinne – Prinzip

Die Einführung des Zwei-Sinne-Prinzips ist eine neue, wichtige Ergänzung der Prinzipien des barrierefreien Bauens aus der DIN 18040-1 und 18040-2.

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