Ausstattung
Universelles Design
In der Gestaltung von Ausstattung, Produkten, Möbelobjekten und Alltagsgegenständen gewinnt der Begriff des Universellen Designs nach und nach an Bedeutung. Die gestellten Anforderungen sind nicht neu, sie rücken jedoch zunehmend in den Mittelpunkt. Die demografische Entwicklung fordert die Produktentwicklung heraus, Wert auf einfache Nutzbarkeit, Funktionalität und Ergonomie zu legen. Immer mehr kommt auch der Anspruch an Verständlichkeit und intuitive Benutzung zur Geltung.
Bedienbarkeit
Bedienelemente müssen für alle erreichbar sein, für Rollstuhlnutzer müssen die Bewegungsflächen von 150 x 150 cm oder 150 x 120 cm sowie die seitliche Anfahrtsfläche von 50 cm eingehalten werden. Die Höhe der Bedienelemente soll bei 85 cm liegen, bei mehreren Elementen übereinander bis zu 105 oder nach Senatsverwaltung Berlin (2012) sogar 120 cm.
Es ist für alle Nutzer sinnvoll, wenn sich die Bedienelemente immer an der gleichen Stelle befinden.
Die Handhabung ist nach den Prinzipien des Universellen Designs zu gestalten. Es ist anzustreben, auf komplizierte Vorgänge zu verzichten. Die Bedienkraft ist auf 2,5 – 5 N zu minimieren. Die Möglichkeit des unbeabsichtlichen Auslösens, z. B. durch Sensortasten und Touchsreens, ist zu vermeiden. Es soll nach dem Zwei-Sinne-Prinzip erkennbar sein, das eine Betätigung stattgefunden hat.
Unterfahrbarkeit
Möbel, Tresen, Schalter, Tische und Arbeitsplatten sind für einen Rollstuhlfahrer nur dann gut nutzbar, wenn sie unterfahrbar sind. Der Beinfreiraum soll 90 cm breit, 55 cm tief und mindestens 67 cm hoch geplant werden, die Höhe kann mit der Tiefe analog den Angaben zum Waschtisch ggf. reduziert werden.
Die optimale horizontale Arbeits- und Betrachtungshöhe (z. B. bei Ausstellungen) wird mit ca. 80 cm angegeben, sollte jedoch bei personengebundenen Arbeitsplätzen individuell geprüft und angepasst werden. Bei wechselnden Nutzern sind elektromechanische oder mechanische Verstellmöglichkeiten von Vorteil. Sollte die unterfahrbare Fläche in die Bewegungsfläche einfließen, ist eine Breite von 150 cm notwendig. Vor dem Element soll eine Fläche zum Drehen zur Verfügung stehen.
Betrachtungshöhe
Die durchschnittliche Augenhöhe im Sitzen beträgt nach DIN CEN ISO/TR 7250-2 zwischen 75 und 80 cm, von der Sitzfläche mit einer Höhe von 45 cm gemessen, insgesamt also 120 – 125 cm von Oberkante Fußboden.
Die durchschnittliche Augenhöhe im Stehen beträgt nach dieser Norm zwischen 151 und 163 cm.
Für Menschen mit Rollstuhl und Kinder sind Informationen sowie zugeordnete Beschilderungen in einer Höhe von 120 – 140 cm anzubringen, wobei 125 (LMB, 2011) -130 cm als optimal gelten. Zu beachten ist jedoch der entsprechende Betrachtungsabstand.
Für stehende Nutzer sind visuelle Informationen nach DIN 32975 in einer Höhe von 100 – 160 cm anzubringen, wobei die mittlere Lesehöhe von 130 cm anzunehmen ist.
Eine optimale Nutzbarkeit für alle kann beispielsweise durch Veränderungen des Betrachtungswinkels durch Kippen erreicht werden.
Kondition Sitzmöglichkeiten
Eine Einschränkung der Kondition kann dauerhaft oder übergangsweise (Krankheit, Verletzung) auftreten. Im Zuge der demografischen Entwicklung, die von einer ansteigenden Zahl alter Menschen gekennzeichnet ist, stellt sich die Frage, wie die Nutzbarkeit der Gebäude und des öffentlichen Raums durch Erholungs- und Verweilangebote verbessert werden kann.
Eine ausreichende Menge von Sitzmöglichkeiten in öffentlichen Gebäuden wie in Museen, Einkaufszentren, Foyers, Bibliotheken oder Wartebereiche in Behörden soll obligatorisch sein.
Anpassung der nutzbaren Höhe
Die Ausstattung und Anordnung der Möblierung sollte entsprechend der Anthropometrie der Nutzer geplant werden. Bei sitzenden Personen, Nutzern mit besonderer Anthropometrie sowie Rollstuhlfahrern können absenkbare Möbelsysteme zum Einsatz kommen.
Damit die Ausstattungselemente und Möbel allen Nutzern entsprechen, sollte deren Höhe vorzugsweise verstellbar sein. Wenn mehrere Elemente gleicher Bestimmung (z. B.Tische) benötigt werden, sollten diese in verschiedenen Höhen gewählt werden.
Auch eine Veränderung des Betrachtungswinkels beispielsweise bei Ausstellungsobjekten oder Bildschirmen sollte möglich sein.
Erkennen
Ausstattungselemente und Möbel sollen auch von Menschen mit einer Einschränkung der visuellen Wahrnehmung gut erkennbar sein. Dies muss einerseits durch optisch-kontrastreiche Gestaltung erfolgen und andererseits durch taktile Wahrnehmung, die die potenziellen Hindernisse rechtzeitig ankündigt. In Bewegungsflächen (ausgenommen Durchgänge, Türen und lichte Treppendurchgangshöhen) soll eine freie Durchgangshöhe von 220 cm gesichert werden.
Erkennen durch Langstock
Blinde Menschen tasten mit dem Blindenstock ihren Weg ab. Es werden verschiedene Techniken angewandt, am häufigsten die so genannte Pendeltechnik. Alle Ausstattungselemente müssen mit dem Langstock zu ertasten sein. Untersuchungen haben gezeigt, dass eine Aufkantung von mindestens 3 cm (besser jedoch 4-6 cm), bzw. eine untere Kante eines Elements von maximal 15 cm über dem Boden erkennbar sind.
Kontraste
Ob alle Ausstattungselemente visuell kontrastierend zu gestalten sind, ist zu hinterfragen. Eine Überfrachtung der gebauten Umwelt wirkt irritierend. Für Menschen mit kognitiven oder intelektuellen Einschränkungen können zu starke Kontraste sogar abweisend wirken. Der gezielte Einsatz von Material und Farbe, kann durch geeignete Beleuchtung verstärkt werden.
Ausstattungselemente können markante Referenzpunkte darstellen und dabei zur Orientierung im Gebäude beitragen.
Feste Bestuhlung: Platzwahl
Bei festen Bestuhlungen in Veranstaltungsräumen sind Plätze für Rollstuhlfahrer freizuhalten. Die Anzahl der Plätze für Rollstuhlbenutzer richtet sich nach der Versammlungsstättenrichtlinie der Bundesländer. Nach der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) sind mindestens 1 % der Besucherplätze (mindestens 2 Stück) für Rollstuhlbenutzer vorzusehen. Diese Vorgabe erscheint jedoch bei kleineren Räumlichkeiten als zu gering und bei größeren Anlagen überdimensioniert zu sein. Daher soll Wert auf Flexibilität in der Gestaltung gelegt werden.
Wünschenswert ist, die Plätze in unterschiedlichen Entfernungen von der Bühne anzuordnen. Bei Sportstätten müssen die verschiedenen Fanblocks respektiert werden (Schmieg et al., 2010). Auch die Wahl der Preisgruppe sollte den rollstuhlgebundenen Zuschauern freistehen.
Nach der MVStättV müssen die Plätze in der Nähe der barrierefreien Sanitäranlagen liegen.
Feste Bestuhlung: Platzbedarf
Die Plätze sind bei frontaler oder rückwärtiger Anfahrt 130 cm tief und 90 cm breit auszubilden, frontal ist eine Bewegungsfläche von mindestens 150 cm Tiefe freizuhalten.
Bei seitlicher Anfahrt sind die Zuschauerplätze 150 cm tief und 90 cm breit, seitlich ist eine Bewegungsfläche von mindestens 90 cm Tiefe freizuhalten.
Unmittelbar neben diesen Plätzen sind Besucherplätze für Begleitpersonen anzuordnen.
Für gehbehinderte und großwüchsige Personen ist es günstig, Plätze mit ausreichender Beinfreiheit anzubieten. Ggf. sind Abstellmöglichkeiten für Rollatoren einzuplanen. In Hörsälen sind unterfahrbare Tische mitanzuordnen.
Feste Bestuhlung: Sichtlinie
Bei festen Bestuhlungen in Veranstaltungsräumen ist es wichtig, die Sichtlinie des Zuschauers von der sitzenden Position aus zu planen. Insbesondere bei Veranstaltungen, bei denen das restliche Publikum üblicherweise aufspringt (bspw. bei Sportveranstaltungen, wenn ein Tor fällt), sind die Plätze so anzuordnen, dass die Rollstuhlfahrer über die Köpfe der stehenden Personen hinweg gute Sicht haben und den Höhepunkt der Veranstaltung mit verfolgen können.
Bühnen
Es muss gewährleistet werden, dass der Bühnen- oder Emporenzugang auch für Menschen mit Einschränkungen der Mobilität möglich ist. Relevant ist diese Vorgabe auch bei Gerichts- und Hörsälen.
Rednerpult und weitere Technik müssen der verschiedenen Anthropometrie der Vortragenden entsprechen. Der Platz für Gebärdendolmetscher muss gut einsehbar und ausgeleuchtet sein.
Feste Bestuhlung: Markierungen, Handläufe
Bei ansteigendem Gestühl sind Stufenmarkierungen gemäß den Vorgaben zu Treppen von großer Bedeutung. In der Planung ist zu überlegen, welche Kanten Stolpergefahren bergen und daher entsprechend markiert werden müssen.
Auch die Anbringung eines Handlaufes sollte gemäß der Treppengestaltung geprüft werden. Bei steilen oder sehr breiten Treppen könnte ein Handlauf für die Sicherheit unverzichtbar sein (Senatsverwaltung Berlin, 2012).
Durchgangskontrollen Drehkreuze Absperrungen
Die Durchgangsbreite zwischen zwei Absperrelementen muss mindestens 90 cm betragen, um für Rollstuhlfahrer und Rollatornutzer nutzbar zu sein. Durchleuchtungsanlagen und Drehkreuze sind für Rollstuhlfahrer ungeeignet.