Freibereiche

Zonierung, Nivellierung, Linierung, Kontrastierung

Eine barrierefreie Gestaltung des öffentlichen Raumes bedeutet in erster Linie gute Nutzbarkeit. Zu respektieren und gestalterisch einzubeziehen sind die Grundfunktionen barrierefreier Räume nach H BVA, Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen (FGSV, 2011): Zonierung, Nivellierung, Linierung und Kontrastierung.

ZONIERUNG nach FGSV (2011) ist bei Plätzen, Wegen und weiteren Flächen mit Verweilangeboten, Außengastronomie und Straßenmobiliar anzuwenden. Es wird klar getrennt (zoniert) nach Flächen, auf denen Fortbewegung stattfindet (Gehwege) und Zonen, die anderen Nutzungen und Funktionen zum Verweilen, Verkaufen, für Gastronomie, Fahrradständer usw. vorbehalten werden. Dieses Prinzip schafft ein klares Orientierungs- und Sicherheitsprinzip und kommt allen Nutzern zu Gute.

Der Fortbewegungsraum muss klar durch Belagwechsel, Bordsteine, Muldenrinnen oder ähnliche Elemente abgegrenzt werden, um ihn verlässlich frei von Einrichtungen und Hindernissen (auch Laternenmasten oder Abfallkörben) zu halten. Diesen Verkehrsraum begleitend sind Sicherheitsräume nach RAS-Q (Richtlinie für die Anlage von Straßen – Querschnitt) vorzusehen. Die addierte Breite der Verkehrsfläche und der Seitenstreifen ergibt den lichten, nutzbaren Raum für den Fußgängerverkehr. Die Sicherheitsstreifen können identisch zu den Aufenthaltszonen ausgebildet werden, müssen sich jedoch deutlich von der Gestaltung der Fortbewegungsräume absetzen.

NIVELLIERUNG der öffentlichen Räume nach FGSV (2011) schafft, wenn es die Topografie zulässt, möglichst stufenlose Übergänge (maximal 3 cm Höhenversatz) im öffentlichen Raum.

LINIERUNG nach FGSV (2011) fordert die Gewährleistung eines durchgängig tastbaren Wegverlaufs für blinde Menschen. Es bedeutet nicht unbedingt, dass neue Leitlinien angelegt werden müssen. Aus der örtlichen Situation heraus können bereits existierende, natürliche Leitlinien den Wegverlauf markieren. Zu beachten ist, dass Kanten wie Rasenkantensteine ab einer Höhe von 3 cm zu erkennen sind. Die Wegeführung kann erfolgen:

  • an der inneren Leitlinie (Gebäudekanten, Sockelmauern, Rasenflächenbegrenzungen, Belagwechsel)
  • an der inneren Leitlinie, die an eine Fläche zum Verweilen oder an Sicherheitsstreifen angrenzt (Belagwechsel)
  • an der äußeren Leitlinie an der Fahrbahnseite (Bordstein)
  • durch Ausbildung eines neuen Leitstreifens (Bodenindikatoren, Belagwechsel)

KONTRASTIERUNG nach FGSV (2011) fordert eine visuell, taktil und akustisch kontrastierende Gestaltung des öffentlichen Raums. Der Schwerpunkt liegt auf der Markierung von Übergängen zu anderen Bereichen, von Niveauunterschieden, Bordabsenkungen und Querungsstellen mit Fahrbahn oder Radweg sowie von vertikalen Einbauten und Ausstattungselementen.

Die Ausbildung der Kontrastierung sollte in das Gesamtkonzept integriert werden und gestalterischen und denkmalpflegerischen Aspekten genügen.

  1. Ausführungsvariante: "Natürliche Leitlinien und Zonierungen"
  2. FGSV (2011)

Sicherheit

Sicherheit

Für blinde und stark Sehbehinderte ist die Abhängigkeit von Leit- und Orientierungssystemen existenziell. Leitsysteme müssen daher verlässlich und durchgängig konzipiert werden. Im öffentlichen Raum muss es für die Nutzer klar verständlich sein, ob sie sich gerade in einem sicheren oder einem unsicheren Bereich befinden.

  1. Woltersdorf, P. (2007)

Seitliche Gewegbegrenzungen

Seitliche Gewegbegrenzungen

Seitliche Gehwegbegrenzungen sind nach DIN 18040 so zu gestalten, dass sie auch mit Blindenstock leicht wahrzunehmen sind: beispielsweise durch eine seitliche, 3 cm hohe Aufkantung. In der Diskussion wird diese Maß oft als „schlechter Kompromiss“ bezeichnet. Für Rollstuhlfahrer sind 2 cm besser überwindbar, für Langstocknutzer höhere Kante besser erkennbar. Außerdem können Aufkantungen die Oberflächenetwässerung behindern.

  1. DIN 18040-1
  2. DIN 32984
  3. DIN 18024-1

Shared Space

Shared Space

Die Gestaltung des öffentlichen Verkehrsraums nach dem Shared Space Prinzip basiert auf der Gleichberechtigung und der gegenseitigen Rücksichtnahme aller Verkehrsteilnehmer. Wie weit sich das Prinzip mit der Barrierefreiheit vereinen lässt, wird kontrovers diskutiert. Das Prinzip Shared Space negiert die bereits beschriebenen Grundprinzipien der barrierefreien Gestaltung Zonierung, Linierung, Kontrastierung. Für blinde Nutzer fehlen damit alle Grundbausteine der Orientierung. Da die Gefahr nicht räumlich definiert ist, ist sie für blinde Nutzer unberechenbar. Der Verzicht auf erhöhte Bordsteine verhindert den niveaugleichen Einstieg in öffentliche Verkehrsmittel.

Die ersten Evaluierungen und Forschungsprojekte wurden bereits durchgeführt. Schmidt-Block und seine Kollegen (2009) definieren Anforderungen, die bei der Gestaltung des Shared Space, bzw. sogenannte Mischflächen zu berücksichtigen sind, wie:

  • Ausbildung von eindeutigen Leitlinien, die beidseitig von 60 cm breiten, hindernisfreien Zonen begleitet sind
  • Ausbildung von erkennbaren Überquerungsstellen an wichtigen Punkten (beispielsweise vor öffentlichen Gebäuden)
  • Definition der Zonen für ruhenden Verkehr
  • taktile Erfassbarkeit und kontrastierende Gestaltung der Straßenmöblierungen

Rebstock (2011) beschreibt darüber hinaus Anforderungen an erhöhte Haltestellen sowie die Schaffung von gesicherten Überquerungen.

  1. Schmidt-Block, W. , Behling, K., Schmid, M.P. , Krämer, T. (2008)
  2. Rebstock, M. (2011)
  3. Gerlach, J., Ortlep, J., Voß, H. (2009)

Abführung von Oberflächenwasser

Abführung von Oberflächenwasser

Die Querneigung von Gehwegen und Verkehrsflächen darf maximal 2,5% betragen (nach DIN 18024-1: 2%, bei Grundstückszufahrten 6%). Diese Anforderung berücksichtigt nicht nur die Bedürfnisse von Rollstuhlfahrern und Rollatorbenutzern, sondern auch von Menschen mit Gehhilfen wie beidseitigen Unterarmstützen oder von Personen mit Gepäck. Im Konflikt mit der Entwässerung der Gehwege steht die geforderte, mit Blindenstock gut erkennbare, erhöhte seitliche Begrenzung von 3 cm. Bei einer Rampe ist ein Quergefälle unzulässig.

  1. DIN 18024-1
  2. DIN 18040-1

Kondition Sitzmöglichkeiten

Kondition Sitzmöglichkeiten

Eine Einschränkung der Kondition kann dauerhaft oder übergangsweise (Krankheit, Verletzung) auftreten. Im Zuge der demografischen Entwicklung, die von einer ansteigenden Zahl alter Menschen gekennzeichnet ist, stellt sich die Frage, wie die Nutzbarkeit der Gebäude und des öffentlichen Raums durch Erholungs- und Verweilangebote verbessert werden kann.

In der DIN 18024-1 sind sogenannte Verweilplätze vor Gehwegen, Treppen und Rampen gefordert, die gut auffindbar und sogar überdacht sein sollen. Weitere Angaben, wie weit Ausruhemöglichkeiten voneinander entfernt sein sollen, existieren nicht. Nach Schmieg und seinen Kolleginnen (2010) sollen Ausruhemöglichkeiten in regelmäßigen Abständen angeboten werden, die jedoch nicht weiter definiert sind. Zu empfehlen ist, Sitzgelegenheiten nach dem Bojenprinzip anzuordnen, damit immer die nächste Ausruhemöglichkeit optisch wahrnehmbar ist (Lüdtke, 2012).

Die Sitzmöglichkeiten sollen frontal und seitlich anfahrbar (auch mit Rollator) ausgebildet werden. Die Platzierung darf nicht im Konflikt zu Verkehrsflächen stehen. Nach der Senatsverwaltung Berlin (2011) ist vor und neben einer Sitzgelegenheit 90 cm Abstand notwendig. Günstig ist, von Anfang an Flächen für Ausruhemöglichkeiten einzuplanen.

  1. DIN 18040-1
  2. Senatsverwaltung Berlin (2011)
  3. Schmieg, P., Voriskova, S., Marquardt, G., Glasow, N. (2010)
  4. Lüdtke, I. (2012)

PKW Stellplätze: Anzahl

PKW Stellplätze: Anzahl

Üblicherweise regeln die örtlichen Ausführungsvorschriften die Anzahl der Stellplätze. Die notwendige Anzahl von Stellplätzen für Menschen mit Behinderungen wird in verschiedenen Grundlagen unterschiedlich bestimmt. Nach der Muster-versammlungsstättenverordnung sind 1%, jedoch mindestens zwei der Zuschauerplätze für Rollstuhlfahrer auszubilden. Für die Hälfte dieser Zuschauer soll ein barrierefreier Stellplatz zur Verfügung stehen. Die Einführung der DIN 18040-1 in die Musterliste der technischen Baubestimmungen legt die Anzahl auf einen je Hundert anderer Stellplätze fest, mindestens jedoch einen. Nach DIN 18024-1 sind 3% der Stellplätze barrierefrei zu gestalten.

Die Stellplätze sind möglichst nah, in zumutbarer Entfernung zu den barrierefreien Zugängen zu platzieren. In den Ausführungsvorschriften zu § 50 der Bauordnung für Berlin (AV Stellplätze, 2007) wird in diesem Zusammenhang eine zumutbare Entfernung von nicht mehr als 100 m genannt.

Nach DIN 18040-2 soll für jede Wohnung für uneingeschränkte Rollstuhlnutzung ein barrierefreier Stellplatz zur Verfügung stehen. Bei der Einführung in die Liste der technischen Baubestimmungen wurden allerdings alle Vorgaben, die die uneingeschränkte Rollstuhlnutzung betreffen, von der Einführung ausgenommen.Die Stellplätze sind möglichst nah, in zumutbarer Entfernung zu den barrierefreien Zugängen zu platzieren.

  1. Ausführungsvariante: "Fexiblere Stellplätze"
  2. DIN 18040-1
  3. DIN 18024-1
  4. MVStättV (2005)
  5. AV Stellplätze (2007)

PKW Stellplätze: Stellplatzgröße

PKW Stellplätze: Stellplatzgröße

Ein Pkw-Stellplatz für schwer Gehbehinderte oder Behinderte im Rollstuhl besteht aus einer Parkfläche von 200 cm sowie einer Bewegungsfläche von 150 cm Breite, bei einer Länge von 500 cm. Daraus ergibt sich eine Gesamtabmessung von 350 cm x 500 cm. Bei eindeutiger Ausschilderung können sich die Bewegungsflächen von zwei Stellplätzen überlagern.

Entlang von Gehwegen oder Bürgersteigen können auch Längsparkplätze angeordnet werden, wenn diese Flächen als Bewegungsfläche zum Ein- und Aussteigen mitgenutzt werden können (Senatsverwaltung Berlin, 2007). Bei dieser Lösung müssen Bordsteinabsenkungen vorhanden sein.

Für Kleinbusse sind 350 cm Breite, 750 cm Länge sowie 250 cm Höhe freizuhalten.

Die Stellplätze müssen grundsätzlich deutlich gekennzeichnet werden.

Die Bedeutung von Überdachungen von Stellplätzen und den zugeordneten Bewegungsflächen für Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl wird im Allgemeinen unterschätzt. Diese Personengruppe benötigt häufig relativ viel Zeit zum Ein- und Aussteigen, in der sie dann der Witterung ausgesetzt ist.

  1. DIN 18024-1
  2. DIN 18040-1
  3. DIN 18040-2
  4. FGSV (2011)