Barrierefreiheit

Barrierefreiheit

Die Besonderheit beim barrierefreien Bauen besteht darin, dass die Grundlagen und Begrifflichkeiten aus dem Sozialrecht kommen. 2002 wurde in der Verabschiedung des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) § 4 die Barrierefreiheit wie folgt beschrieben:
„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“ (BGG, 2002).

Diese Formulierung wurde als Ziel des Normungsausschusses der DIN 18040-1 und DIN 18040-2 übernommen:
„Ziel der Norm ist die Barrierefreiheit baulicher Anlagen, damit sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“ (DIN 18040-1)

Auch die Änderung der Musterbauordnung 2002 vom 27.09.2019 folgt seit 2012 dieser Formulierung:
„Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“ (MBO, 2019)

  1. BGG (2007)
  2. MBO (Musterbauordnung)(2008)
  3. DIN 18040-1
  4. DIN 18040-2