Rechtslage

Rechtslage

Die normativen Regelungen zum barrierefreien Bauen existieren in Deutschland seit den 1970er Jahren. Die ersten zwei Normfassungen waren die DIN 18024-1:1974-11: Bauliche Maßnahmen für Behinderte und Alte Menschen im öffentlichen Bereich – Planungsgrundlagen: Straßen, Wege, Plätze und die DIN 18024-2:1976-04: Bauliche Maßnahmen für Behinderte und Alte Menschen im öffentlichen Bereich – Planungsgrundlagen: Öffentlich zugängige Gebäude.

Im Jahr 2010 erschien nach jahrelanger Ausarbeitung die DIN 18040-1:2010-10; Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude, gefolgt von der DIN 18040-2:2011-09; Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen. Durch die baurechtliche Einführung in die Listen der Technischen Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 MBO der überwiegenden Anzahl der Bundesländer wurde die baurechtliche Verankerung – im Bereich der öffentlich zugänglichen Gebäude und Wohnungen vollzogen. Allerdings sind einige Kapitel, je nach Bundesland, von der Einführung ausgenommen sowie Anforderungen in diesem Zusammenhang zusätzlich definiert.

Das barrierefreie Bauen wird in den einzelnen Landesbauordnungen zum Teil unterschiedlich dargestellt. § 50 der MBO Barrierefreies Bauen beschreibt Anforderungen an Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen wie an bauliche Anlagen, die dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienen und die öffentlich zugänglich sind (Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, Sport- und Freizeitstätten, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten, Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen) sowie an Toilettenräume und notwendige Stellplätze. Es wird hier geregelt „[…]dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit auf den für die zweckentsprechende Nutzung tatsächlich erforderlichen Umfang beschränkt sein dürfen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn mehrere gleichartige Räume oder Anlagen, wie Gastplätze in Gaststätten oder Besucherplätze in Versammlungsstätten zur Verfügung stehen.“ (Begründung MBO, 2019).

Die Formulierung des unverhältnismäßigen Mehraufwandes (MBO, 2019) lässt die Möglichkeit zu, bei bestimmten Situationen auf die Barrierefreiheit verzichten zu können.

Eine nicht abgeschlossene Klärung betrifft den Bereich der Arbeitsstätten. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten werden nach und nach hinsichtlich der Anforderungen an die Barrierefreiheit überarbeitet. Die ASR V3a.2, Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten von August 2012 trifft u.a. Aussagen zu Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen, Fluchtwegen und Notausgängen und Flucht- und Rettungsplänen.

Im Weiteren sind u.a. das Grundgesetz, das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), die Landesgleichstellungsgesetze einzelner Bundesländer, die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen, SGB IX – Sozialgesetzbuch für das barrierefreie Bauen relevant.

  1. MBO (Musterbauordnung)(2008)
  2. Begründung Änderung MBO (2012)
  3. DIN 18040-1
  4. DIN 18040-2
  5. ASR V3a.2 (2012)