Ausführungsvarianten für Erschließung
Treppe: Unterlaufen einer Treppe
Der Bereich unterhalb einer im Raum beginnenden Treppe muss bis in eine Höhe von 220 cm gegen Unterlaufen gesichert werden. Die Gestaltung dieses Schutzes muss so erfolgen, dass diese für stark sehbehinderte und blinde Menschen wahrnehmbar ist. Eine kontrastreiche, visuelle Markierung ist nicht ausreichend. Bei Kindereinrichtungen fordern hier die Unfallkassen, die Zugänglichkeit dieser Flächen komplett zu unterbinden. Die Lösungen müssen in die Entwurfsphase einbezogen werden, um unerwünschte nachträgliche Schutzmaßnahmen zu vermeiden.
Es sind verschiedene Möglichkeiten der Sicherung gegen das Unterlaufen vorstellbar. Wenn konzeptionell die Treppe frei bleiben soll, kann eine deutliche, taktile Ausbildung der für Langstocknutzer zu erkennenden Zone zum Einsatz kommen. Vorteilhaft ist die Einbeziehung der Akustik: der Belag kann auf einem anderen Unterbau verlegt oder es können beispielsweise Klangplatten eingebaut werden. Die Treppe selbst soll jedoch visuell deutlich wahrnehmbar sein (massive Brüstung, kontrastreiche Farbgestaltung zum umliegenden Raum usw.). Diese Lösungen kommen der Markierung durch Bodenindikatoren gleich. Eine vergleichbare Ausführung im Museum Brandhorst in München (Sauerbruch Hutton Architekten) wurde jedoch seitens des Deutschen Blinden- und Sehbehinderten Verbands (DBSV) kritisiert. Der Hauptkritikpunkt stellt fest, dass eine Bodenmarkierung nicht zwangsläufig als Hinweis auf eine Gefahr in Kopfhöhe zu verstehen ist. Die einzelne Situation soll auf jeden Fall im Kontext der Gefahrenmarkierung im ganzen Gebäude betrachtet und entworfen werden. Auch ist hier zu untersuchen, wie groß der zu sichernde Bereich sein muss. Zu beachten ist, dass bei glatten Bodenbelägen in Gebäuden nach DIN 32984 geringere Höhendifferenzen von 2-3 mm für die Leit- und Orientierungselemente genügen.
Eine andere Möglichkeit besteht im Einbau von festen oder wechselnden Möblierungen unterhalb der Treppe oder um die Gefahrenzone herum.
Auch eine entsprechende Ausbildung des Treppenkörpers kann so erfolgen, dass kein Raum entsteht, der niedriger als 220 cm ist.
Treppe: Ausbildung eines Treppenweges
Bei einer breiten, großzügigen Treppenanlage stellt sich die Frage, ob diese über die ganze Breite nach den Vorgaben des barrierefreien Bauens gestaltet werden muss. Bei genauer Analyse, wie und in welchem Abschnitt die Treppe zur reinen Erschließung benutzt wird, kann sich die barrierefreie Gestaltung auf diesen Bereich konzentrieren.
Ausgehend von einem übergeordneten Leitkonzept wird ein je nach Frequentierung 100 cm bis ca. 180 cm breiter Streifen mit Aufmerksamkeitsfeldern, Stufenmarkierungen, geschlossenen Trittstufen, seitlichen Wangen und Handläufen ausgebildet. Die restliche Treppenanlage kann dann frei, beispielsweise als Sitzlandschaft, gestaltet werden.
Die Lösung ist nicht uneingeschränkt barrierefrei, es wird vorausgesetzt, dass sich in der Nähe ein Aufzug oder eine Rampenanlage befindet.
Treppe, Rampe: Integration einer Rampe in die Treppenanlage
Die Integration einer Rampe in eine großzügige Treppenanlage im Außenbereich stellt eine Herausforderung an die Planer dar. Die existierenden Realisierungen zeigen, dass dieses Anliegen schwer umsetzbar ist, da unterschiedlichste, teilweise sich ausschließende Anforderungen in Einklang zu bringen sind. Die entworfene Lösung sollte daher weitestgehend im Vorfeld unter Berücksichtigung aller Nutzerwünsche und -bedürfnisse abgestimmt werden.
Damit eine Rampe zweckgemäß und gefahrlos benutzt werden kann, braucht diese eine seitliche Begrenzung, wie Radabweiser, die jedoch bei der Treppenbenutzung eine Stolpergefahr darstellen. Auch die Vorgabe zu immer gleichen Treppenstufen ist beim Einschneiden der Rampe nicht realisierbar.
Unregelmäßigkeiten eines Treppenverlaufs müssen wegen der Stolpergefahr visuell und ggf. auch taktil markiert werden, was oft mit dem Anspruch an die Gestaltung der Treppe kollidiert, bzw. die Nutzer irritiert.
Bei einer Neigung bis zu 4%, sowie nicht unmittelbar an Eingängen auch 6%, kann die Rampe nach den Vorgaben geneigter Wege ausgebildet werden. Dies macht beispielsweise den Verzicht auf Handläufe und Radabweiser möglich. Die Absturzgefahr an der Kante des Weges verbleibt, kann aber ggf. durch eine großzügig angelegte Breite des geneigten Weges abgemildert werden. Auch das Gegenkippprinzip kann die Sicherheit erhöhen, da das Gegengefälle die Bewegung des Rollstuhlfahrers zur Kante hin verlangsamt oder stoppt. Die Stolperproblematik an der Treppe bleibt jedoch unverändert.
Eine weitere mögliche Lösung kann eine Kombination einer Sitzlandschaft oder Grünanlage mit mehreren Treppen und einer Rampe darstellen. Die Überlagerung beider Wege findet nur an den großzügig ausgebildeten Treppen- und Rampenpodesten statt. Die Begrenzungen des Rampenlaufes sind klar baulich abgegrenzt und mit oder ohne Handlauf ausgestattet. Die gegebenenfalls notwendige Anordnung von Zwischenhandläufen an den Treppen ist zu beachten.
Treppe: Stufenmarkierungen
Eine mögliche Umsetzung von Stufenmarkierungen wird in der DIN 18040 beschrieben. Danach ist die Trittstufe ab der Vorderkante zwischen 4-5 cm Tiefe sowie die Setzstufe ab der Oberkante 1-2 cm leicht erkennbar abzusetzen. Die Angabe, was leicht erkennbar bedeutet, wird nicht präzisiert. Sinngemäß sollte eine kontrastreiche Gestaltung zum Einsatz kommen. Kontrastreich bedeutet einen Leuchtdichteunterschied von mindestens 0,4. Außerdem muss diese Markierung so ausgebildet werden, dass diese keine Irritationen hervorruft, beispielsweise die Lage der Treppenkante falsch interpretiert wird. Böhringer (2012) verweist auf die Diplomarbeit von Stiebich (2007), in der die Sehschärfe und die Qualität des Kontrastsehens bei 15 sehbehinderten Probanden geprüft wurde.
Weitere mögliche Markierungen von Treppenstufen sind beispielsweise Einfräsungen, Intarsien, Kunststoffstreifen, Metallschienen, Noppen sowie Kunststoffkanten. Manchmal ist es ausreichend, glatte Oberflächen aufzurauen, da das Material anders reflektiert wird (Senatsverwaltung Berlin, 2011). Wie weit hier der minimale Reflexionsgrad der helleren Bezugsfläche bei der Ermttlung des Leuchdichtekontrastes zu berücksichtigen ist, ist dem Entwurfsbereich Orientierung zu entnehmen. Ob tatsächlich die Setzstufe markiert werden muss, ist zu untersuchen. Beim Treppensteigen ist der Blickwinkel so, dass immer die Trittstufe und damit auch die hier angebrachte Markierung zu erkennen ist. Eine eindeutige Erkennbarkeit ist gegeben, wenn sich Setz- und Trittstufe deutlich in der Leuchtdichte unterscheiden. Die Markierungen der Trittstufen dürfen nicht im gleichen Material wie die Treppenpodeste ausgebildet werden, da beim Betrachten von oben zwischen Stufe und Podest nicht unterschieden werden kann.
Zu beachten ist in diesen Kontext auch der Einsatz von Licht. Die Forderung schattenfreier Beleuchtung kann bei einer Treppe kontraproduktiv wirken – die Erkennbarkeit der einzelnen Stufen wird reduziert. Das Beleuchtungskonzept einer Treppe soll daher die Aspekte der Erkennbarkeit der Stufen berücksichtigen und sinnvoll unterstützen. Treppenläufe können beispielsweise auch durch seitliche Leuchten neben jeder Stufe oder durch in den Stufen integrierte Leuchten markiert werden.
Treppe, Rampe: Handlaufmarkierungen
Handläufe können zu Informationsträgern werden. Nach der Richtlinie für taktile Schriften (Behling, 2007) sind „[…]die Informationen auf den Handläufen so anzubringen, dass die ertastende Hand sie leicht entdecken und lesen kann[…]“ Dies bedeutet in der Umsetzung, dass die Beschriftungen immer an einer bestimmten Stelle anzubringen sind, beispielsweise am Anfang und Ende der Handlaufschräge, an der ersten und letzten Stufe bzw. am Anfang und Ende der Rampe. Die Beschriftung soll immer in erhabener Profilschrift (auch Pyramidenschrift genannt) nach oben weisend und als Braille – Beschriftung hinter dem Handlauf zur Wand weisend und auf dem Kopf stehend angebracht werden. Die Ausrichtung der Beschriftung sollte in Handlaufrichtung erfolgen. Die Schriftgestaltung ist dem Entwurfsbereich Orientierung zu entnehmen. Grundsätzlich ist zu empfehlen, die anzubringenden Informationen mit dem örtlichen Blinden- und Sehbehindertenverband abzustimmen, um Inhalt und Länge der Informationstexte festzulegen. Die Informationen sind so kurz und einfach wie möglich zu halten. Wenn es die Komplexität des Gebäudes verlangt, können differenzierte Informationstiefen vermittelt werden. Die Systematik der Vermittlung ist in den Richtlinien für taktile Schriften (Behling, 2007) genau beschrieben. Es ist anzustreben, diesen Vorgaben, gerade in komplexen Strukturen wie in Bahnhöfen, genau zu folgen, da blinde und hochgradig sehbehinderte Nutzer damit vertraut sind und dadurch die Informationen einfacher aufnehmen können. Beispielsweise muss nach dieser Systematik zwischen Standortbestimmungen und Richtungsangaben wie folgt unterschieden werden: „[…] wenn die Richtungsangabe unmittelbar der Ebenenangabe folgt, sollte diese durch ein kleines vorangestelltes Dreieck angezeigt werden[…]“.
Bei einfachen Gebäudestrukturen kann auch eine spielerische, eigene Informationsvermittlung verwendet werden. Bei Gebäuden bis zu fünf Etagen können neben der erhabenen Profil- und Brailleschrift auch eine Punktbeschriftung analog zu einem Spielwürfel verwendet werden (Behling, 2007). Es kann auch eine Art Markierung zum Einsatz kommen, die wie aufgefädelte Ringe aussieht. In Einrichtungen für Kinder und Jugendliche kann auch die Kombination mit Maßnahmen, die das Rutschen auf den Handläufen verhindert, geprüft werden. Die Handlaufmarkierungen gehören zu Elementen des Bojenleitsystems.
Rampe: Geneigter Weg: Eine Rampe ohne Handläufe?
Die Planung einer Rampe am Gebäudeeingang kann gerade bei historischen und denkmalgeschützten Objekten in Konflikt mit der Denkmalpflege stehen. Gestalterisch schwer lösbar sind vor allem die Radabweiser und Handläufe. Bei der Planung im Außenbereich muss grundsätzlich zwischen den Begriffen nach DIN 18040 „geneigte Gehwege“ und „Rampen“ unterschieden werden.
Die Regulierung der Rampenneigung und -länge wurde aus den Vorgaben an die Kondition eines Rollstuhlfahrers in einem mechanischen Rollstuhl entwickelt. Es ist davon auszugehen, dass im Außenraum viel mehr unterstützende Technik (wie Elektorollstühle oder Scooter) zum Einsatz kommt und damit andere Voraussetzungen gelten. Geneigte Gehwege sollten eine Neigung von max. 4% haben. Wenn alle 10 m ein bis max. 3% geneigter Bereich zum Ausruhen vorhanden ist, kann die Neigung bis zu 6% betragen. Bei geneigten Wegen sind keine Handläufe und keine Radabweiser notwendig. Unmittelbar an Eingängen soll die Neigung der Erschließungsflächen 3% nicht übersteigen bzw. 4%, wenn im Abstand von max. 10 m ein Podest angeordnet ist, bei größeren Neigungen sind Rampen oder Aufzüge anzuordnen. Wie unterscheidet sich grundsätzlich ein geneigter Gehweg von einer Rampe?
Eine klare Abgrenzung ist hier kaum möglich, eine Unterscheidung muss in der konkreten Situation vorgenommen werden. Aus den Vorgaben kann lediglich entnommen werden, dass in unmittelbarer Nähe der Eingänge eine Rampenlösung vorzuziehen ist, wobei „die unmittelbare Nähe“ interpretierbar ist. Grundsätzlich sollte nach Art der Nutzung der Anlage geprüft werden, ob und wo die Anbringung von Handläufen außerhalb der Rampenlösungen sinnvoll ist.
Rampe: Innen: Eine Rampe ohne Handläufe?
Erschließungsflächen in Gebäuden können eine durchgehende Neigung bis 3% haben oder bis zu 4%, wenn alle 10 m eine ebene Fläche vorgesehen ist. Erst dann sind die Vorgaben für Rampen mit Handläufen und Radabweisern anzuwenden. Es soll jedoch nach Art der Gebäudenutzung geprüft werden, ob und wo bei einer Neigung bis 3 bzw. 4% ein Handlauf für die Nutzer hilfreich wäre.
Aufzug: Spiegel in der Aufzugskabine
Der Hintergrund für die Anordnung eines Spiegels in der Aufzugskabine hat verschiedene Komponenten. Eine wichtige Rolle spielt der psychologische Aspekt. Der Blick in den Spiegel lenkt ab und kann die relative Wahrnehmung der Fahrzeit verkürzen. Durch den Einsatz eines großflächigen Spiegels wird die Kabine optisch vergrößert. Damit wirkt der kleine Raum angenehmer und vermeidet die Entstehung möglicher Ängste. Deswegen sollte der Spiegel so groß wie möglich über die ganze Wand angebracht werden.
Für Rollstuhlfahrer ist ein Spiegel an der gegenüber der Tür liegenden Kabinenwand ein wichtiges Instrument, um mögliche Hindernisse beim rückwärts Herausfahren visuell zu erfassen. Auch für diese Nutzergruppe sollte der Spiegel möglichst groß angeordnet sein. Eine geregelte Vorgabe über die Spiegelhöhe gibt es nicht – in Anlehnung an die Vorgaben zu Fensteröffnungen sollte der Spiegel bei maximal 60 cm über dem Fußboden anfangen und in Anlehnung an Badezimmerspiegel in einer Höhe von mindestens 180 cm enden.
Im Widerspruch dazu stehen die Bedürfnisse der Personen mit visuellen Einschränkungen. Die Spiegelung in der Aufzugskabine, gerade im unteren Bereich, kann zu erheblichen Irritationen und optischen Täuschungen führen. Damit der Spiegel als solcher erkannt wird, sollte er nicht bis zum Fußboden reichen – mindestens 30 cm soll der Abstand bis zum Fußboden betragen. Die Anbringung von Spiegeln übereck sollte auch eher gemieden werden, da dadurch weitere optische Irritationen ausgelöst werden.
Die Planung eines Spiegels soll im Zusammenhang mit der Lichtplanung erfolgen. Die Ausleuchtung der Kabine sollte gleichmäßig, blend- und schattenfrei sein. Die Ausstattung des Spiegels mit Sicherheitsglas sowie Anprallschutz ist obligatorisch.
Aufzug: Spiegel in verglaster Aufzugskabine
Auch bei verglasten Panoramaaufzügen ist für Rollstuhlfahrer ein passender Spiegel ein wichtiges Instrument, um mögliche Hindernisse beim rückwärts Herausfahren zu erkennen. Ein Spiegelstreifen in einer Höhe zwischen ca. 85 und 130 cm ist hilfreich, verhindert jedoch gleichzeitig die Panoramasicht. Es könnten beispielweise kleine, konvexe Spiegel, bekannt aus Straßenverkehr und Überwachungstechnik, zum Einsatz kommen. Die Befestigung kann an der Wand oder an der Decke vorgenommen werden. Gegebenenfalls sollte ein zusätzlicher Hinweis in einer Höhe von ca. 130 cm helfen, diese Ausstiegshilfe wahrzunehmen.
Eine weitere mögliche Lösung ist eine spezielle Verglasung im Sichtbereich anzuordnen, die trotz Transparenz ausreichende Spiegelung ermöglicht.
Rampe: Mobile Rampen
Wenn kleine Höhenunterschiede wie Bordsteinkanten, ein paar Stufen oder hohe Türschwellen nicht baulich zu beseitigen sind, können mobile Rampen temporär oder dauerhaft als Fertigelemente die Überwindung dieser Hindernisse erleichtern. Je nach Art des Hindernisses oder nach den Bedürfnissen der Nutzer, können klappbare, tragbare oder ausziehbare Ausführungen eingesetzt werden. Dabei ist bei der Nutzung mit einem Scooter oder einem elektrischen Rollstuhl die maximale Belastbarkeit entsprechend auszulegen. Auch die notwendige Rutschfestigkeit ist zu beachten. Vorteile haben kleine, leicht zusammenklappbare Rampen, die sich auch als Reisebegleiter für unbekannte Gegebenheiten eignen. Auch bei kurzfristiger Wohnraumanpassung sind temporäre Lösungen gut geeignet.
Die Steigung mobiler Rampen ist aus den Grundlagen zu baulichen Rampen zu entnehmen. Da es sich hier überwiegend um kleine Distanzen / Höhenunterschiede handelt und temporär genutzte Hilfsmittel meist auf die Bedürfnisse einer einzelnen Person zugeschnitten sind, sind Abweichungen ggf. vertretbar, manchmal auch durch Fördergeber oder Versicherungsträger genau festgelegt. Beispielsweise ist nach VBG eine Abdeckung oder Angleichung von Stolperstellen durch eine Schräge von maximal 12,5% möglich.
Unsichtbare Hebeplattform
Die ansprechende Gestaltung einer Hebeplattform oder eines Treppenlifters stellt immer wieder eine Herausforderung für den Planer dar. Um denkmalgeschützte Objekte gleichberechtigt erreichen zu können, bietet die Industrie Lösungen an, deren Gestaltung und Integration in den Gebäudekontext jedoch oft ohne Berücksichtigung bleibt. Die Fragestellung, ob die Denkmalpflege oder die Barrierefreiheit Vorrang hat, kann hier nur im Sinne der Sieben Prinzipien des Universellen Designs beantwortet werden. Die gleichberechtigte Zugänglichkeit eines Gebäudes muss ebenso wie das historische Erbe respektiert werden. Die baulichen und technischen Lösungen müssen in der Lage sein, beiden Ansprüchen gerecht zu werden.
Eine mögliche Lösung ist eine absenkbare Hebeplattform, die direkt in die Treppen integriert ist. Die Plattform bleibt fast unsichtbar. Das einzige Element, das erkennbar bleiben muss, ist die Anforderungssäule, die auch als Haltemöglichkeit dienen kann. Bei Benutzung fährt eine seitliche Abgrenzung mit hoch, deren Höhe je nach Situation bis zu den vorgegebenen 110 cm betragen kann. Kritisch zu diskutieren ist hier, ob die Benutzung tatsächlich „ohne fremde Hilfe selbstbestimmt“ möglich ist. Um Missbrauch auszuschließen, ist häufig Personal notwendig. Alternativ ist hier die Benutzung mit einem Euroschlüssel denkbar.